Wenn das Erbe zur Katastrophe wird

Sozialamt verlangt vorgelegte Kosten für das Pflegeheim

Wenn das Erbe zur Katastrophe wird

Im Netz sorgt ein dramatischer Fall für große Aufregung: Die Witwe Anne Marie Schäfer aus Grafschaft Bentheim muss nach dem Tod ihres Ehemannes 50.000 € an das Sozialamt zahlen – und überlegt, wie sie diese Summe aufbringen kann. Auf den ersten Blick scheint das ein Einzelfall zu sein. Aber: Es ist kein Einzelfall.

Wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim muss: Wer zahlt?

Der pflegebedürftige Ehepartner muss ins Pflegeheim, aber die Rente sowie das Pflegegeld der Pflegekasse decken die Kosten nicht. In der Regel springt das Sozialamt ein (Hilfe zur Pflege nach § 90 SGB XII) und prüft

  • Ob der Pflegebedürftige selbst Vermögen oder Einkommen hat, das einzusetzen ist
  • Ob der Ehepartner in der Lage ist die Kosten ganz oder teilweise zu tragen

In den meisten Fällen ist das nicht möglich, weil der zu Hause lebende Ehepartner oft selbst kein nennenswertes Einkommen hat. Schuldenberater Jörg Engel weiß, dass spätestens jetzt gehandelt werden sollte, nicht erst wenn das Erbe zur Katastrophe wird.

Schutz eines selbstbewohnten Hauses

Eine selbstbewohnte, angemessene Immobilie kann das Sozialamt gemäß § 90 SGB XII nicht angreifen. Sie gehört zum Schonvermögen, da die Verwertung in der Regel unzumutbar ist. Das gilt für das gemeinsame Einfamilienhaus, solange der andere Ehepartner darin wohnt.

Nach dem Tod des Ehepartners ändert sich die Lage. 

Der Schutz des Eigenheims ist an den Hilfebedarf des Pflegebedürftigen geknüpft. Sobald dieser durch den Tod endet, besteht kein postmortales Schonvermögen mehr. Eine möglich Härtefallregelung muss im Einzelfall geprüft werden

  • Als im Erb- im Familienrecht erfahrener Anwalt, kann ich Ihnen nur Raten sich an mich zu wenden. Ich prüfe beispielsweise:
  • Ich prüfe die Forderung, eine mögliche Verjährung, ob Freibeträge oder Schonvermögen berücksichtigt wurden
  • Wenn sinnvoll lege ich Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantrage die Vollziehung auszusetzen
  • Im Härtefall argumentiere ich, dass ein Verkauf den Hinterblieben zum Sozialfall macht
  • Ferner prüfe ich die Erbmasse und sorge dafür, dass die Haftung sich nur auf Nachlass beschränkt

Generell sollte jeder entsprechende Vorsorge treffen, dass mögliche Forderungen des Sozialamts nicht das mühsam erwirtschaftete Vermögen schmälern oder komplett auffressen. Es gibt Berater, die sich auf Forderungen des Staates spezialisiert haben.

Kann das Ausschlagen des Erbes vor den Forderungen schützen?

Es bringt in diesem Fall nichts das Erbe auszuschlagen:

  1. Ein großer Anteil des Vermögens gehört ohnehin dem überlebenden Partner, da es gemeinsames eheliches Vermögen war.
  2. Eine Erbausschlagung führt dazu, dass Nacherben eintreten, häufig die gemeinsamen Kinder. Die Forderung des Sozialamts wird lediglich auf die Kinder übertragen.

Nein, die Forderung bezieht sich nur auf den Nachlass. 

Es kann die Erstattung der Pflegeheimkosten für 10 Jahre fordern.

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