Pflichtteilsanspruch von Geschwistern

Geschwister haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Es kann jedoch bei bestimmten Konstellationen passieren, dass Geschwister dennoch von einem Erbfall profitieren. Ein Geschwister untereinander bestehender Pflichtteilsanspruch besteht nicht, aber über einen Umweg kann es im Einzelfall geschehen. Ich erläutere das an Hand eines Beispiels.
Beispiel wie es zum Anspruch eines Geschwisterkinds kommen kann
Familienkonstellation: Ein Ehepaar hat keine Kinder und setzt sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Mann hat eine Schwester, seine Mutter lebt noch, der Vater ist verstorben.
- Nach dem Tod des Mannes genießt zunächst die Ehefrau den alleinigen Besitz des Nachlasses.
- Die Schwester des Mannes hat keinen Pflichtteilsanspruch.
- Da die Mutter des Verstorbenen noch lebt und enterbt wurde, hat sie diesen Anspruch.
- Sie macht ihn aber nicht geltend
- Nach dem Tod der Mutter haben die Geschwister den Pflichtteilsanspruch gemäß § 2317 Abs. 2 BGB geerbt. Daher erbt die Schwester den Pflichtteilsanspruch am Nachlass ihrer Mutter.
- Sie macht ihn gegenüber der Erbin, also ihrer Schwägerin, geltend.
Voraussetzungen für den Anspruch
Die Schwester erhält den Anspruch aber nur dann in voller Höhe, wenn folgende Voraussetzungen beim Tod des Erblassers (in dem Fall Bruder) erfüllt sind:
- Der noch lebende Elternteil (hier Mutter) muss enterbt worden sein.
- Der Betreffende (Mutter) darf auf den Pflichtteil nicht rechtswirksam verzichtet haben.
- Er darf den Anspruch nicht gestellt haben.
- Der Anspruch des Elternteils (der Mutter) darf nicht verjährt sein.
Hinweis zum Pflichtteilsverzicht
Erfolgt ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers, ist hierfür ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich.
Ein Verzicht nach dem Erbfall bedarf keiner besonderen Form. Er genügt, wenn sich die Erben und der Pflichtteilsberechtigte darüber einigen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.
Hinweis zur Verjährung
Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers und von der Enterbung Kenntnis erlangt hat.
Beispiel:
- Die Mutter erfährt am 12.12.2025 vom Tod des Sohnes.
- Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2025 und
- endet mit Ablauf des 31.12.2028 um 24:00 Uhr.
- Wenn die Mutter nach dem 31.12.2028 verstirbt besteht kein Anspruch auf den Pflichtteil.
- Verstirbt sie vor diesem Termin, muss die Schwester Ihre Forderungen vor Ablauf der Frist geltend machen.
Der Anspruch erlischt grundsätzlich an 30 Jahren. Sollte die Schwester beispielsweise erst mach dem 31.12.2055 von der Enterbung erfahren, hat sie keine Ansprüche.
Kann nach dem Tod der Mutter noch etwas geändert werden?
Nein, ein Pflichtteilsverzicht muss durch die Mutter ausgesprochen werden. Nach deren Tod gibt es keine Option die Ansprüche der Schwester zu verhindern.
Muss ein Pflichtelsverzicht von einem Notar beglaubigt werden?
Sofern dieser vor dem Erbfall, erfolgen soll auf jeden Fall. Nach dem Erbfall kann der Pflichtteilsberechtigte sich formlos mit den Erben einigen. Eine schriftlicher Vereinbarung ist nicht erforderlich, aber sinnvoll um den Verzicht später beweisen zu können.
Gilt es als Verzicht auf den Plichtteil, wenn der Berechtigte den Anspruchl nicht geltend mach?
Nein, denn er könnte ihn jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist noch beanspruchen.