Einsicht ins Testament – auch für Enterbte möglich

Testament prüfen

Wenn Angehörige Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit eines Testaments haben, stellt sich oft die Frage, ob sie das Dokument einsehen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt: Auch ein gesetzlicher Erbe, der durch ein Testament benachteiligt oder sogar enterbt wurde, hat das Recht auf Einsicht in das Testament.

Das geht aus einem Urteil des BGH vom 20. Juli 2020 hervor (Az.: NotZ (Brfg) 1/19).

Im verhandelten Fall hatte der Sohn eines 2016 verstorbenen Mannes geklagt. Sein Vater hatte einige Jahre vor seinem Tod gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau ein Testament errichtet. Darin war festgelegt, dass ausschließlich die Kinder aus der zweiten Ehe erben sollten. Der Kläger, ein Sohn aus erster Ehe, erfuhr erst bei der Testamentseröffnung, dass er vom Erbe ausgeschlossen worden war.

Da er Unregelmäßigkeiten vermutete, wollte er beim zuständigen Notar Einsicht in das Originaltestament nehmen und eine beglaubigte Abschrift erhalten. Er begründete seinen Antrag damit, dass es Hinweise darauf gebe, dass einzelne Seiten des Testaments nachträglich ausgetauscht worden seien. Der Notar verweigerte die Einsicht jedoch mit der Begründung, die Vorwürfe seien „ohne jede nachvollziehbare oder vernünftige Grundlage“. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte sich auf die Seite des Notars und wies die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung allerdings auf. Nach Auffassung der Richter spielt der Beweggrund für den Wunsch nach Einsicht keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass der Antragsteller gesetzlicher Erbe ist – unabhängig davon, ob er durch das Testament begünstigt, benachteiligt oder enterbt wurde.

Die Folge dieses höchstrichterlichen Urteils: Die zuständige Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, sobald der enterbte Erbe die Einsicht beantragt. Damit stärkt der BGH die Rechte von gesetzlichen Erben, die Zweifel an der Echtheit oder der ordnungsgemäßen Errichtung eines Testaments haben.

 

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