Nichteheliche Kinder und Erbrecht
Erhebliche Risiken bei nicht anerkannter Vaterschaft

Die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder ist im deutschen Familien- und Erbrecht klar geregelt – allerdings nur dann, wenn die Vaterschaft auch rechtlich anerkannt oder festgestellt ist. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass gerade bei vermögenden Familien bewusst auf eine formelle Vaterschaftsanerkennung verzichtet wird. Die Folgen sind für das betroffene Kind oft gravierend und reichen vom vollständigen Verlust von Erb- und Pflichtteilsansprüchen bis hin zu erheblichen steuerlichen Nachteilen.
Freiwilliger Unterhalt ersetzt keine rechtliche Absicherung
Viele Väter erkennen ihre Vaterschaft bereits vor oder kurz nach der Geburt an. In diesen Fällen bestehen regelmäßig keine rechtlichen Probleme: Das Kind ist unterhaltsberechtigt, erbberechtigt und pflichtteilsberechtigt.
Anders sieht es aus, wenn der Vater zwar faktisch Verantwortung übernimmt, die Vaterschaft aber rechtlich nicht anerkennt. Häufig werden private Unterhaltsvereinbarungen getroffen, die für die Mutter auf den ersten Blick wirtschaftlich attraktiv erscheinen. In der Praxis zahlen manche Väter freiwillig höhere oder längerfristige Unterhaltsbeträge, als sie gesetzlich müssten – gerade um eine offizielle Feststellung der Vaterschaft zu vermeiden.
Diese Konstruktionen sind jedoch rechtlich unsicher. Sie bieten keinerlei Schutz für den Fall, dass der Vater verstirbt oder seine Zahlungen einstellt.
Erbrechtliche Folgen: Kein Erbe, kein Pflichtteil
Wird die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt, gilt das Kind rechtlich nicht als Abkömmling. Die Konsequenz ist eindeutig:
- kein gesetzliches Erbrecht
- kein Pflichtteilsanspruch
- kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
- kein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass
Verstirbt der Vater, sind dessen Erben nicht verpflichtet, freiwillige Zahlungen fortzusetzen. Das Kind geht in vielen Fällen vollständig leer aus – selbst dann, wenn über Jahre hinweg Unterhalt gezahlt wurde.
Testamentarische Zuwendungen sind kein gleichwertiger Ersatz
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein Vater das Problem durch ein Testament „lösen“ könne. Oft wird dem nichtehelichen Kind ein Vermächtnis über einen festen Geldbetrag zugewendet, etwa 50.000 oder 100.000 Euro.
Was dabei regelmäßig übersehen wird, sind die steuerlichen Konsequenzen. Ein nicht anerkanntes Kind gilt erbschaftsteuerlich als fremde Person und hat lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Wäre die Vaterschaft anerkannt, läge der Freibetrag bei 400.000 Euro.
Selbst gut gemeinte testamentarische Regelungen führen daher häufig zu erheblichen finanziellen Nachteilen für das Kind. Hinzu kommt: Ein Vermächtnis kann den Pflichtteil nicht ersetzen, sofern ein solcher Anspruch besteht.
Pflichtteilsanspruch nur bei rechtlich gesicherter Vaterschaft
Ein Pflichtteilsanspruch setzt zwingend voraus, dass das Kind rechtlich als Abkömmling gilt. Dies ist nur der Fall, wenn
- die Vaterschaft anerkannt wurde oder
- sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 1600d BGB festgestellt wurde.
Ohne diese rechtliche Grundlage besteht keinerlei Pflichtteilsrecht – unabhängig davon, wie eindeutig die biologische Abstammung ist.
Verjährung: Ein besonders hohes Risiko
Besonders problematisch ist die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. Nach § 2317 Absatz 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Entscheidend ist: Die Frist beginnt bereits mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind vom Tod des Vaters erfährt – nicht erst mit der Feststellung der Vaterschaft.
Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 12.03.2025 (Az. IV ZR 88/24) ausdrücklich klargestellt. In der Praxis bedeutet das, dass Kinder ihre Ansprüche sichern müssen, obwohl die Vaterschaft möglicherweise noch gar nicht offiziell festgestellt ist. Andernfalls droht der vollständige Verlust aller Rechte durch Verjährung.
Richtige Vorgehensweise bei vermögenden Nachlässen
Ein nichteheliches Kind eines wohlhabenden Verstorbenen sollte immer einen im Erbrecht erfahrenen an einen Anwalt einschalten. In der Praxis bewährt sich insbesondere folgendes Vorgehen:
- Prüfung der Nachweisbarkeit der Vaterschaft (z. B. Briefe, Zeugen, Fotos, DNA-Material)
- Einleitung eines gerichtlichen Feststellungsverfahrens nach § 1600d BGB
- Genaue Dokumentation des Zeitpunkts der Kenntnis vom Todesfall
- Unverzügliche Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung des Pflichtteils
- Hemmung der Verjährung durch Zustellung der Klage gemäß § 204 BGB
- Durchsetzung eines erweiterten Nachlassverzeichnisses, einschließlich Bankunterlagen der letzten zehn Jahre
- Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wegen lebzeitiger Schenkungen
Nur durch dieses konsequente Vorgehen lassen sich sowohl eine Verjährung als auch eine Verschleierung des tatsächlichen Nachlasswertes verhindern.
Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend
Fälle nicht anerkannter Vaterschaft sind rechtlich hochkomplex und zeitkritisch. Emotionale Zurückhaltung, familiäre Konflikte oder falsche Rücksichtnahme führen häufig dazu, dass entscheidende Fristen versäumt werden.
Gerade bei größeren Vermögen kann dies für das betroffene Kind existenzielle Folgen haben. Eine frühzeitige Beratung durch einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt ist daher unerlässlich, um Rechte zu sichern und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.